Sozialrecht


Das Sozialrecht als Teilbereich des Öffentlichen Rechts ist das Recht der sozialen Sicherung und der sozialen Förderung. Es ist in den zwölf Büchern des Sozialgesetzbuches (SGB I - XII) geregelt und umfasst hauptsächlich das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung. Hinzu kommt das Recht der Behinderten und die Sozialhilfe für Arbeitsuchende und Rentner.

Es hat den Zweck, bei Krankheit, Behinderung und anderen Notlagen ein menschenwürdiges Dasein zu sichern.


Im Unionsrecht und im französischen Recht zählt das Sozialrecht zum Arbeitsrecht. Zum Sozialrecht zählt das Sozialversicherungsrecht, das auf die kaiserliche Botschaft von 1871 zurückgeht. Es enthält umfassende Regelungen zu Pflichtmitgliedschaften in den sozialen Sicherungssystemen und greift damit tief in die Vertragsautonomie zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern ein. Damit ist das Sozialversicherungsrecht ein wichtiger Faktor in der betrieblichen Praxis und bei der Gestaltung von Verträgen mit Mitarbeitern unbedingt zu beachten.


Im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland heißt es im Artikel 20 Abs. 1: „Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“


In Artikel 28 Abs. 1 GG finden wir den Satz: „Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen.“


Damit ist das Prinzip des Sozialstaates für unser Land festgelegt. Dieses Prinzip findet seinen Niederschlag im Sozialrecht. Sozialrecht ist das Recht der sozialen Gerechtigkeit und der sozialen Sicherheit. Es ist zum großen Teil im Sozialgesetzbuch (SGB) festgeschrieben, das wiederum in zwölf Bücher (SGB I – XII) aufgeteilt wurde.


Formen der öffentlichen sozialen Sicherung gab es schon sehr früh in Form von Fürsorge für Arme und Kranke. Im Mittelalter entstanden genossenschaftlich organisierte Selbsthilfeeinrichtungen der Handwerker und Bergleute, die heute noch fortleben. So gibt z.B. die Knappschaft an, im Dezember 2010 750 Jahre alt geworden zu sein.


Später verpflichtete das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794 den Staat zur Unterstützung Bedürftiger. Die Preußische Allgemeine Gewerbeordnung von 1845 schuf die Möglichkeit der Zwangsmitgliedschaft in Unterstützungskassen.


Schließlich kam es zu einer umfassenden reichseinheitlichen Sozialversicherung als Antwort des Kaiserreiches auf die Industrialisierung und die Forderungen der Sozialdemokratie. Am Anfang stand die kaiserliche Botschaft vom 17.11.1881, in der es hieß:


„Es gehe darum, dem Vaterland neue und dauernde Bürgschaften seines inneren Friedens und den Hilfsbedürftigen größere Sicherheit und Ergiebigkeit des Beistandes, auf den sie Anspruch haben, zu hinterlassen.“


Im weiteren Verlauf der Bismarckschen Sozialgesetzgebung kam es 1883 zur Krankenversicherung, 1884 zur Unfallversicherung und 1889 zur Invaliditäts- und Altersversicherung. Die Arbeitslosenversicherung wurde 1927 eingeführt, die soziale Pflegeversicherung 1994.


Heute finden wir im SGB folgende Bereiche:


Im SGB I, IV und X finden sich ein Allgemeiner Teil, gemeinsame Vorschriften und Vorschriften zum Verwaltungsverfahren.


Das SGB II regelt die Grundsicherung für Arbeitssuchende, auch bekannt unter dem Begriff „Hartz IV“.


Das SGB III regelt die Arbeitsförderung, es betrifft in erster Linie Arbeitslose, die nach ihrer Entlassung aus dem Arbeitsleben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben.


Im SGB V ist die Gesetzliche Krankenversicherung geregelt. Das SGB VI regelt die Gesetzliche Rentenversicherung, das SGB VII die Gesetzliche Unfallversicherung, das SGB VIII die Kinder- und Jugendhilfe.


Im SGB IX finden wir Vorschriften über die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, im SGB XI über die noch junge soziale Pflegeversicherung. Das SGB XII regelt die Sozialhilfe, wozu auch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehört.


Mit dem zwölften Buch endet das SGB, nicht jedoch das Sozialrecht, denn man zählt noch das Wohngeldrecht, das Versorgungsrecht (z.B. die Opferversorgung) und die Versicherung der Selbständigen zum Sozialrecht. Zu dem letzteren gehört z.B. die Künstlersozialversicherung. Und ganz am Rande kann man auch das Recht der Altersversicherung in den Kammerberufen (Versorgungskammern) als Sozialrecht bezeichnen. Anwälte für Sozialrecht kümmern sich auch um BAföG-Streitigkeiten (Verwaltungsrecht) und um Probleme mit dem Kindergeld, obwohl das Kindergeld nunmehr im Einkommenssteuerrecht geregelt ist.


An einem interessanten Schnittpunkt zwischen Versicherungsrecht und Sozialrecht findet sich das Recht der Betrieblichen Altersversorgung (BAV). Hier ist für die Unternehmen Vieles zu beachten, die Beratung durch einen kundigen Rechtsanwalt ist dringend anzuraten.


Die Risiken der sozialrechtlichen Betriebsprüfung werden meist unterschätzt. Nachforderungen der Rentenversicherungsträger nach Betriebsprüfungen können existenzbedrohend für ein Unternehmen sein. Es gilt daher, Beitragsrisiken auch bei Scheinselbstständigkeit und Scheinwerkverträgen zu erkennen.